Ab
dem 1. Januar 2009 können die Kosten für
Handwerkerleistungen doppelt
so hoch wie bisher von der Steuerschuld abgezogen
werden!
Das
Finanzamt erstattet bis zu 1.200
Euro!
- Welche
Leistungen sind umfasst?
- Renovierungs-,
- Erhaltungs- und
-
Modernisierungsmaßnahmen, mit Ausnahme der
nach
dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm
der KfW-Bank
geförderten Maßnahmen.
-
Keine Neubaumaßnahmen.
- Wer
ist berechtigt?
Eigentümer und Mieter können Kosten für
Handwerker-
leistungen
absetzen, die in ihrem Privathaushalt anfallen,
ebenso
Eigentümer von selbstgenutzten Eigentumswoh-
nungen
für das Gemeinschaftseigentum. Der Steuer-
pflichtige
muss die Leistung nicht selbst in Auftrag gege-
ben
haben. Dies kann z. B. auch durch den Vermieter oder
Wohnungseigentumsverwalter
geschehen sein.
- Welche Voraussetzungen gelten?
- Nachweis der Kosten durch Handwerkerrechnung mit
ausgewiesener Mehrwertsteuer. Anhand der Angaben
in der Rechnung muss der Anteil der Arbeitskosten
gesondert ermittelt werden können.
- Begünstigt sind auch in Rechnung gestellte Maschi-
nen- und Fahrtkosten.
- Materialkosten sind ausgeschlossen.
- Auch die anteilige Mehrwertsteuer ist begünstigt,
dabei ist ihr gesonderter Ausweis nicht erforderlich.
- Überweisung des Rechnungsbetrages auf das Konto
des Handwerksbetriebes. Nachweis erfolgt
durch
Überweisungsdurchschrift oder Kontoauszug. Bei Zah-
lung per Einzugsermächtigung, Online-Banking, Ver-
rechnungsscheck oder ec-Verfahren dient der Konto-
auszug als Nachweis. Barzahlung ist nicht
begünstigt.
- Erbringung der Handwerkerleistung und der entspre-
chenden Zahlung ab dem 1. Januar 2009.
---
Download Infobroschüre ---
(Rechtsklick -> Speichern
unter)
|